Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. Hugo Z*****, und 2. Annelore Brigitte Z*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien Josepha A*****, vertreten durch Dr.Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1995, GZ 1 R 581/95-11, den
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Auszug
Entscheidungstext 10Ob1516/96 - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1996
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Parteien wird gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Begründung:Rechtliche BeurteilungDas Erstgericht hat die von den gefährdeten Parteien beantragte einstweilige Verfügung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes samt Anmerku...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
