Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold R***** Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höherversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juni 1995, GZ 7 Rs 35/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Dezember 1994, GZ 25 Cgs 34/94s-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10ObS223/95 - Oberster Gerichtshof, 06 Februar 1996
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagenden Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Der Kläger übte von Jänner 1948 bis Februar 1964 in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 191 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung.Mit Bescheid vom 13.2.1991 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Anspruch des am 9.1.1931 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1.2.1991.Mit Bescheid vom 19.8.1994 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 16.8.1994, zu der seit 1.2.1991 gebührenden vorzeitigen Alterspension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248 b ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Der zitierte Paragraph sei nach § 551 Abs 1 Z 1 ASVG mit 1.7.1993 beischeidmäßig in Kraft getreten. Diese Übergangsbes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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