Entscheidungstext 2Ob501/96 - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob501/96

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf,  Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr.Hans Mandl und Dr.Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Ludwig R*****, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.November 1995, GZ Nc 215/95-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob501/96 - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1996

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Beim Landesgericht Feldkirch ist zu 9 Cg 125/95g eine Klage der Sparkasse ***** gegen den Beklagten über den Betrag von S 370.000,-- anhängig. Am 16.5.1995 erging über Antrag der klagenden Partei ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Mit den am 30.5.1995 beim Landesgericht Fe...

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