Entscheidungstext 14Os101/95 - Oberster Gerichtshof, 16 Januar 1996

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os101/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Klaus K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7.Oktober 1994, GZ 12 Vr 437/94-644, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os101/95 - Oberster Gerichtshof, 16 Januar 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem - im zweiten Rechtsgang erflossenen - angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Dipl.Ing.Klaus K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB "in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB" schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 17 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er Ende Dezember 1985 in Wien als Zeichnungsberechtigter für das Konto Nr. 5000-004654 bei der T***** Sparkasse, Zweigstelle Wien, lautend auf die W***** & Co GmbH (WILCO), sowie als Einz...

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