Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael F*****, wohnhaft bei der Kindesmutter Ingrid F*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Nd508/95 - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 1995
Spruch
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Wien-Favoriten wird genehmigt.Begründung:Die Ehe der Eltern des Mi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0047032 - Oberster Gerichtshof, 04 November 1992
- Rechtssätz RS0046929 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1972
- Rechtssätz RS0046972 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1973
ERWÄHNT von
