Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Riedmann, Dr.G.Heinz Waldmüller und Dr.Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Austria Tabakwerke AG, 1091 Wien, Porzellangasse 51, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Vertragszuhaltung und Duldung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.März 1995, GZ 2 R 4/95-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Oktober 1994, GZ 13 Cg 68/93z-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10Ob513/95 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1995
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 676,48 S Umsatzsteuer mit 4.058,88 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Parteien schlossen am 25.3.1986 und am 28.2./3.3.1989 Bestellungsverträge (auf unbestimmte Zeit) über den Betrieb je einer nichtselbständigen Tabaktrafik mit den Standorten ***** und *****. Die Klägerin betreibt in beiden Standorten auch einen Supermarkt. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (AVBT) und das Merkblatt für Tabaktrafikanten sind Bestandteile der Bestellungsverträge. P 12 AVBT verbietet das Hausieren (Anbieten nicht bestellter Tabakerzeugnisse zum Beispiel an Gastgewerbetreibende) und den wissentlichen Verkauf von Tabakerzeugnissen an Personen, die keine Berechtigung zum Verkauf von Tabakerzeugnissen besitzen, zum Zwecke des Weiterverkaufes. Nach P 14 dieser Bedingungen darf der Tabaktrafikant Tabakerzeugnisse nur von der von der Monopolverwaltungsstelle bestimmten F...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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