Entscheidungstext 14Os181/95 - Oberster Gerichtshof, 05 Dezember 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os181/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar G***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 29 Vr 985/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.Oktober 1995, AZ 9 Bs 345/95 (= ON 160), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os181/95 - Oberster Gerichtshof, 05 Dezember 1995

Spruch

Dietmar G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Am 28.September 1995 verhängte der Untersuchungsrichter über Dietmar G***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 li...

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