Entscheidungstext 12Os110/95 - Oberster Gerichtshof, 30 November 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os110/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammad Reza L***** und eine andere Person wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohammad Reza L***** und die Berufung des Angeklagten Ahmed S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Feber 1995, GZ 6 a Vr 14.799/93-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os110/95 - Oberster Gerichtshof, 30 November 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten L***** auch die Kosten des bisher...

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