Entscheidungstext 6Ob608/95 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob608/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl,  Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe S*****, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Felix W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 20.544 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Februar 1995, AZ 4 R 88/95 (ON 36), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7.Dezember 1994, GZ 28 C 622/93-32, stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob608/95 - Oberster Gerichtshof, 09 November 1995

Spruch

1./ Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Dezember 1994, 28 C 611/93g-32, sowie der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.Februar 1995, 4 R 88/95 (ON 36) sind in ihren das Zahlungsbegehren betreffenden Aussprüchen zufolge der mit Schriftsatz vom 30.Oktober 1995 erklärten Klagseinschränkung wirkungslos.

2./ Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des auf das Feststellungsbegehren entfallenden Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Unmittelbar vor dem einstöckigen Haus der Klägerin führt eine asphaltierte Gemeindestraße vorbei, die nach ca 200 m in eine geschotterte Forststraße übergeht, über die das anschließende Berggelände erreicht werden kann, wo im Herbst 1990 Bauarbeiten zur...

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