Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.A.S*****, vertreten durch Dr.Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 1995, GZ 39 R 349/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20.Februar 1995, GZ 5 C 839/94s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob628/95 - Oberster Gerichtshof, 08 November 1995
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 406,08 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Beklagte mietete am 1.2.1990 die Wohnung top Nr 24 im Haus der Klägerin in W*****. Gemäß § 1.2 des Mietvertrages darf die Wohnung "zu Wohnzwecken und Ordinationszwecken verwendet werden, soweit für eine derartige Nutzung behördliche Bestimmungen nicht dagegen stehen". Bereits der Vormieter des Beklagten benützte das Bestandobjekt seit 1958 als Wohnung und als Zahnarztordination, in der er regelmäßig auch Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiens...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
