Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Dr. Peter Hübner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Erhard G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Alterspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 1995, GZ 8 Rs 2/95-11, womit aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. September 1994, GZ 31 Cgs 117/94a-7, und das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10ObS202/95 - Oberster Gerichtshof, 31 Oktober 1995
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Streitanhängigkeit aufgetragen.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Mit B...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10ObS61/90 - Oberster Gerichtshof, 04 Dezember 1990
- Rechtssätz 10ObS127/95 - Oberster Gerichtshof, 20 Juli 1995
- Rechtssätz 10ObS98/87; - Oberster Gerichtshof, 30 November 1987
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ERWÄHNT von
