Entscheidungstext 2Ob552/94 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob552/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf,  Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Knut Detlef H*****, vertreten durch Dr.Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Brunhilde C*****, vertreten durch Dr.Josef Faulend-Klauser und Dr.Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen S 156.636,05 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.April 1994, GZ 2 R 59/94-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Dezember 1993, GZ 22 Cg 456/93w-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob552/94 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Vater der Streitteile, Friedrich H*****, verstarb am 31.Dezember 1991 in Wien. In einem Depot des Erblassers bei der Creditanstalt-Bankverein befand sich ein mit Losungswort versehenes Überbringersparbuch, das zum Todesze...

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