Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsausschuß der P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Rene Schindler, Sekretär der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie, Plößlgasse 15, 1041 Wien, dieser vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juli 1995, GZ 5 Ra 85/95-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.März 1995, GZ 45 Cga 240/94a-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA178/95 - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1995
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der überwiegende Teil der Belegschaft der beklagten Partei - ca 1200 Arbeitnehmer - arbeitet an fünf Tagen pro Woche, lediglich ca 80 Arbeitnehmer haben eine 6-Tage-Woche. Bei der beklagten Partei ist es üblich, daß auch tageweise bzw halbtageweise Urlaub konsumiert wird. Nach dem Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes 1977 wurden Urlaubstage (Arbeitstage) grundsätzlich mit dem Faktor 1,2 in Werktage umgerechnet. Da die beklagte Partei der Auffassung war, daß dies dem Gesetz entspreche, wurde für Wochen, in welchen der Samstag ein Feiertag war, zusätzlich ein Urlaubstag gutgeschrieben, sofern der Arbeitnehmer eine ganze Woche konsumierte, etwa von Montag bis Freitag oder von Mittwoch bis Dienstag. Die Gutschrift des Urlaubstag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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