Entscheidungstext 9ObA176/95 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA176/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander P*****, Student, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 26.797,69 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1995, GZ 8 Ra 4/95-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 30.Juni 1994, GZ 23 Cga 78/93w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 9ObA176/95 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 26.797,69 brutto samt 4 % Zinsen seit 31.8.1992 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Verfahrenskosten erster Instanz S 20.138,04 (darin enthalten S 3.316,34 Umsatzsteuer und S 240,- Barauslagen), an Verfahrenskosten zweiter Instanz S 4.581,12 (darin enthalten S 563,52 Umsatzsteuer und S 1.200,- Barauslagen) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens von S 6.038,88 (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer und S 1.980,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit der Behauptung, als Hilfsarbeiter und nich...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen