Entscheidungstext 3Ob567/95 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob567/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Hans Dietrich W*****, vertreten durch Dr.Alfred Thewanger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Paul S*****, vertreten durch Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.500,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.Juli 1993, GZ 12 R 119/93-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.April 1993, GZ 3 Cg 12/93v-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob567/95 - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 1995

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.634,88 (darin S 1.932,48 Umsatzsteuer und S 6.040,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.Februar 1990 (Blg. ./1) wurde die W *****gesellschaft mbH mit Sitz in P***** gegründet. Gesellschafter waren der Kläger, dessen Frau, dessen Sohn und der Beklagte mit einer Stammeinlage von jeweils S 125.000,--, die je zur Hälfte bar einbezahlt wurden. Da der Bek...

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