Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde J*****, vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Josef T*****, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übergabe eines Bestandgegenstandes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 9.März 1995, GZ R 1102/94-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 12.September 1994, GZ 2 C 3814/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob609/95 - Oberster Gerichtshof, 04 Oktober 1995
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.Begründung:Mit Bestandvertrag vom 7. und 15.1.1974 mieteten Rudolf H***** und der Vater des Beklagten von der klagenden Partei das Grundstück 980/2 und einen Teil des Grundstücks 986/1 der EZ 1034 KG J***** im Ausmaß von etwa 2770 m2 zum Betrieb eines Schrotthandels. Im Punkt VI dieses Bestan...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 3Ob10/83; - Oberster Gerichtshof, 16 Februar 1983
- Rechtssätz 2Ob580/84; - Oberster Gerichtshof, 03 Juli 1984
- Rechtssätz 6Ob672/84; - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 1984
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ERWÄHNT von
