Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Alfred B*****, vertreten durch Böhmdorfer und Machold, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Ulrike B*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.Februar 1995, GZ 47 R 942/94-159, den
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob1597/95(8Ob1598/95) - Oberster Gerichtshof, 20 September 1995
Spruch
Der außerordentliche Revisio...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
