Entscheidungstext 14Os131/95 - Oberster Gerichtshof, 07 September 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os131/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 13 Vr 419/95 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Juli 1995, AZ 11 Bs 302/95 (= ON 47), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os131/95 - Oberster Gerichtshof, 07 September 1995

Spruch

Herbert H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Dem seit 9. Mai 1995 in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft an...

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