Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressen, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 80.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1994, AZ 21 R 478/94 (ON 11), womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.Juni 1994, GZ 14 C 1862/93a-5, nicht stattgegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob554/95 - Oberster Gerichtshof, 22 August 1995
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein anonymes Wertpapierkonto. Sie verkaufte der Beklagten am 13.1.1992 Wertpapiere um S 99.672,50.Mit ihrer am 26.8.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 80.000 sA. Sie habe der Beklagten die Weisung gegeben, den Verkaufserlös der Wertpapiere t...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
