Entscheidungstext 11Os90/95 - Oberster Gerichtshof, 22 August 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os90/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold Z***** und einen anderen wegen des Vergehens nach § 14 a SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Arnold Z***** und Eva H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12.April 1995, GZ 34 Vr 2384/93-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os90/95 - Oberster Gerichtshof, 22 August 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Aktem dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmitte...

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