Entscheidungstext 13Os112/95 - Oberster Gerichtshof, 16 August 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os112/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 16.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Dieter S***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12.Mai 1995, GZ 12 Vr 146/95-155, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os112/95 - Oberster Gerichtshof, 16 August 1995

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch (A) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach ...

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