Entscheidungstext 15Os63/95 - Oberster Gerichtshof, 20 Juli 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os63/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav P***** und andere Angeklagte wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über deren Berufung betreffend die Angeklagten Miroslav P*****, Zoran R***** und Srbobran M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Jänner 1995, GZ 4 b Vr 6070/94-123, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiss, des Dolmetsch Dr.Rußegger, der Angeklagten P*****, R***** und M***** und des Verteidigers Dr.Uitz für R***** und M***** zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os63/95 - Oberster Gerichtshof, 20 Juli 1995

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten M***** vom (weiteren) Vorwurf laut Punkt A.I.3. der Anklageschrift, wonach er am 9.November 1994 in Wien als Mittäter getrachtet habe, 200 Gramm brutto Heroin an einen verdeckten Fahnder zu verkaufen - vgl US 9 zweiter Absatz -, und demgemäß auch in dem den Angeklagten M***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.

II. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Srbobran M***** ist (weiters) schuldig, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider zur Ausführung des unter Punkt A.I.2.c. des Urteilssatzes geschilderten versuchten Suchtgiftverkaufes in einer übergroßen Menge, nämlich von 200 Gramm brutto Heroin (beinhaltend 84 Gramm reine Heroinbase), durch P***** und R***** an einen verdeckten Fahnder dadurch beigetragen zu haben, daß er am 8.November 1994 über Aufforderung des P***** dem verdeckten Fahnder telefonisch mitteilte, daß die genannte Suchtgiftmenge sofort übergeben werden könne, u...

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