Entscheidungstext 6Ob658/94 - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob658/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung Dipl.Ing.Walter F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, und ihrer Nebenintervenientin Johann S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Th.Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** H*****handelsgesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Philipp Gruber und Dr.Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in Lienz, wegen 203.400 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. November 1993, AZ 3a R 552/93 (ON 53), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 22.Juni 1993, GZ 2 C 501/92b-46, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 6Ob658/94 - Oberster Gerichtshof, 13 Juli 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.665 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.777,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Das klagende Bauunternehmen als Werkunternehmer mißachtete bei Fundamentierungsarbeiten - gegen Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand ("in Regie") - für eine weitläufige Rundholzsortieranlage im Auftrag der beklagten Bestellerin, eines Holzhandelsunternehmens, deren Weisung über eine Änderung der Kotenhöhen. Weder der Geschäftsführer der beklagten Partei noch sein Sohn hatten eine Bauaufsicht bei den Fundamentierungsarbeiten in...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen