Entscheidungstext 15Os88/95 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os88/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13.Jänner 1995, GZ 31 Vr 1194/94-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 15Os88/95 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der 54-jährige Hauptschullehrer Johann S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuld...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes