Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate H*****, vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9.Mai 1995, GZ 1 R 100/95-16, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 22.März 1995, GZ 3 Cg 17/95z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob1043/95 - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 1995
Spruch
1. Der Antrag der Beklagten, auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 177 EGV über die Frage der Auswirkung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung vom 10.September 1984 auf den vorliegenden Fall einer Kennzeichenverletzung wird zurückgewie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0058452 - Oberster Gerichtshof, 09 Mai 1995
- Rechtssätz 4Ob1063/92; - Oberster Gerichtshof, 29 September 1992
- Rechtssätz RS0066779 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1976
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ERWÄHNT von
