Entscheidungstext 5Ob519/95 - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob519/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.Prof.Dr.Gerald H*****, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mag.Elisabeth Barbara S*****, AHS-Lehrerin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Juni 1994, GZ 3 R 90/94-23, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 18.Februar 1994, GZ 42 C 29/93t-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob519/95 - Oberster Gerichtshof, 27 Juni 1995

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses G*****, in dem die Beklagte seit 1.11.1986 Mieterin einer rechts vom Stiegenaufgang gelegenen, 108,62 m2 großen Wohnung ist.

Der Kläger stützte die Aufkündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten auf §  30  Abs  1  und Abs  2  Z  4  MRG iVm §  12  MRG.

Die Beklagte habe die Wohnu...

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