Entscheidungstext 1Ob40/94 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob40/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Floriane P*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gertrud P*****, vertreten durch Dr.Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Duldung und Wiederherstellung (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgerichts vom 12.August 1994, GZ 1 R 227/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2.März 1994, GZ 22 C 2452/93-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob40/94 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden als nichtig aufgehoben; das Verfahren erster und zweiter Instanz wird für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.052,16 S (darin 2.175,36 S USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz sowie die mit 6.671,04 S (darin 811,84 S USt und 1.800 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 34

KG ... (im folgenden nur Liegenschaft EZ 34), die Beklagte

Eigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ 35 KG ... (im folgenden nur

Liegenschaft EZ 35), zu dem ua das Grundstück 638 mit einer nun gefaßten Quelle gehört.

Anläßlich einer am 3.Juli 1952 von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als Wasserrechtsbehörde auf dem Grundstück 638 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung über das Ansuchen der damaligen Eigentümer der Liegenschaften EZ 33 und EZ 34 um Eintragung eines Wassernutzungsrechts an der auf dem Grundstück der Liegenschaft EZ 35 entspringenden, damals noch ungefaßten Quelle in das Wasserbuch vereinbarten die damaligen Eigentümer der Liegenschaften EZ 33, EZ 34 und EZ 35:

"Matthias S***** als Eigentümer der Quellparzelle Nr 638, zugehörig zur EZ 35 ..., verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger in dieser Parzelle für die Dauer des Wassernotstandes dem jeweiligen Eigentümer der ...-Liegensc...

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