Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Johannes Andreas G*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Tochter Margarethe D*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1994, GZ 1 R 462/94-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20.Oktober 1994, GZ 24 A 303/93-38, aufgehoben wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob519/95 - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Der Verstorbene hinterließ fünf volljährige Kinder. Er war Eigentümer verschiedener Liegenschaften. Mit "Testament" vom 15.2.1993 vermachte er diesen Besitz einer Tochter, die im Verlassenschaftsverfahren aufgrund dieser letztwilligen Verfügung zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung abgab. Die übrigen vier Kinder des Erblassers bestritten die Gültigkeit dieses Erb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0007581 - Oberster Gerichtshof, 05 Juli 1972
- Rechtssätz RS0007765 - Oberster Gerichtshof, 13 Juni 1951
- Rechtssätz RS0007737 - Oberster Gerichtshof, 14 November 1979
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ERWÄHNT von
