Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Günther K*****, Inhaber der Firma H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei H***** GesmbH,***** vertreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 350.000), infolge außerordentlichen Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16.März 1995, GZ 1 R 66/95-8, womit der Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.Februar 1995, GZ 20 C 327/95x-2, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob547/95 - Oberster Gerichtshof, 24 Mai 1995
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0005521 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1970
- Rechtssätz 1Ob586/81; - Oberster Gerichtshof, 29 April 1981
ERWÄHNT von
