Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****F***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer H.Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (Streitwert S 76.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.November 1994, GZ 33 Ra 120/94-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 1994, GZ 3 Cga 24/94-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA53/95 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1995
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die von der beklagten Partei am 18.1.1994 ausgesprochene Entlassung der Klägerin werde für unwirksam erklärt, abgewiesen wird.Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin war seit 1.9.1970 bei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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