Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21.November 1990 verstorbenen Thomas S*****, zuletzt wohnhaft in K*****, infolge Revisionsrekurses des Friedrich S*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24.Februar 1995, AZ 1 R 44,45-47/95 (ON 110) , womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.Dezember 1994, GZ 24 A 5084/92s-101, und vom 13.Jänner 1995, 24 A 5084/92s-105, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob12/95(6Ob13/95) - Oberster Gerichtshof, 04 Mai 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Thomas S***** (senior) ist am 21.11.1990 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Er war Eigentümer der EZ 37 KG P***** im Ausmaß von 25,6 ha, deren Eigenschaft als Erbhof unstrittig ist. Er hinterließ seine Witwe sowie sechs Kinder und zwei Enkelkinder eines vorverstorbenen Sohnes. Ein weiterer Sohn, dessen Alleinerbin seine Witwe ist, ist im Jahr 1991 nachverstorben. Um die Bestimmung zum Anerben des Erbhofes bewarben sich drei Kinder des Erblassers Tho...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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