Entscheidungstext 8ObA253/94 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8ObA253/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Hofrat Robert List und Reg.Rat Robert Letz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Sozialversicherungsanstalt der B*****, vertreten durch Dr.Karl und Michael Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der B*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54  Abs 1  ASGG (Streitwert S 51.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1994, GZ 8 Ra 93, 94/93-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-  und Sozialgericht vom 15. Juni 1993, GZ 35 Cga 249/92-16, abgeändert wurde,

1.) zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8ObA253/94 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1995

Spruch

Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens, es

werde festgestellt, daß die Außendienstzulage gemäß §  74  DO.A als

ständiger Bezug iS des Überstundenpauschales gem.  §  35  Abs  2   Z

10  DO.A zu behandeln ist, nicht Folge gegeben;

2.)  den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.071,04 (einschließlich S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Dienstordnung der Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) enthielt in ihrem §  73  Abs 4  eine Regelung, die eine Überstundenentlohnung ua für Reisezeiten ausschloß. Sie lautete nämlich:

"Neben dem Taggeld gebührt eine Überstundenentlohnung (§  59) für die Zeit der effektiven Dienstleistung (ausgenommen Rei...

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