Entscheidungstext 12Os54/95 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os54/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 (erster und) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Dezember 1995, GZ 6 Vr 2727/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os54/95 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1995

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen...

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