Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 (erster und) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Dezember 1995, GZ 6 Vr 2727/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os54/95 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1995
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.Gemäß § 390 a StPO fallen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 15Os16/95; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1995
- Rechtssätz RS0091204 - Oberster Gerichtshof, 26 September 1975
- Rechtssätz RS0091130 - Oberster Gerichtshof, 17 Januar 1977
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
