Entscheidungstext 3Nd501/95 - Oberster Gerichtshof, 03 April 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Nd501/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****,  ***** vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*****, ***** vertreten durch Dr.Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 50.927,80 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Nd501/95 - Oberster Gerichtshof, 03 April 1995

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht Feldkirchen bestimmt.

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 50.927,80 sA. Er stützt dieses Begehren darauf, daß er im Auftrag der b...

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