Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter HR iR Mag.Kurt Resch und ZS Mag.Gerhard Neugebauer als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Esther C*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark (vormals Arbeitsamt Graz), vertreten durch Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 1,620.000,--), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1994, GZ 7 Rs 75/94-31, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Februar 1994, GZ 31 Cgs 242/93g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 8ObS12/95 - Oberster Gerichtshof, 30 März 1995
Spruch
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden derart abgeändert, daß die erstgerichtliche Entscheidung zu lauten hat:"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin einen Betrag von S 1,620.000,-- (netto) binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus S 1.620.000,-- ab 5.1.1992 zu bezahlen, wird zurückgewiesen".Die Klägerin hat ihre Verfahrenskosten einschließlich jener des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Die am 1.6.1926 geborene Klägerin, Tochter des Gewerken Rudolf B*****, war seit 1946 bei der Einzelfirma Röhren- und Pumpenfabrik Rudolf B*****, seit 1971 bei deren Rechtsnachfolgerin R*****- und P*****werk Rudolf B*...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
