Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela W*****, vertreten durch Dr.Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Viktor W*****, vertreten durch Dr.Karl Krawagna und Dr.Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Leistung (Streitwert S 30.000), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1995, GZ R 471/94-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 15.März 1994, GZ 3 C 1017/93h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob515/95 - Oberster Gerichtshof, 28 März 1995
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Eltern der Klägerin erwarben 1926 die Liegenschaft EZ 7 KG S*****; 1981 übergaben sie die Liegenschaft der Klägerin. Der Beklagte ist (Mit)Eigentümer der Nachbarliegenschaft EZ 8 KG S*****.Die Rechtsvorgänger des Beklagten errichteten vor dem Jahr 1900 einen Schweinestall, der an ein auf der Nachbarliegenschaft bestehendes Gebäude angrenzte. An diesem Schweinestall befand sich zunächst eine Holzdachrinne; in diese Holzdachrinne leiteten die Rec...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 8Ob556/88; - Oberster Gerichtshof, 21 April 1988
- Rechtssätz RS0010140 - Oberster Gerichtshof, 11 April 1972
- Rechtssätz RS0011650 - Oberster Gerichtshof, 30 August 1961
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ERWÄHNT von
