Entscheidungstext 6Ob515/95 - Oberster Gerichtshof, 23 März 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob515/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Florian G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Wolfgang M*****, Inhaber der nicht protokollierten Firma "S*****", wider die beklagte Partei Susanne F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe von Schmuck im Wert von 500.000 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 1994, AZ 3 R 152/94 (ON 49), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juni 1994, GZ 24 Cg 604/93v-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob515/95 - Oberster Gerichtshof, 23 März 1995

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.562,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.6.1989, AZ 6 S 70/90, wurde über das Vermögen des Wolfgang M*****, Inhaber des unter der Etabilissementbezeichnung "S*****" geführten Unternehmens für Tontechnik und Elektronik (im folgenden "Gemeinschuldner" genannt), das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Im Jahre 1987 beauftragte Johann F***** namens der Beklagten den Gemeinschuldner mit der ton- und lichtmäßigen Einrichtung der neu zu eröffnenden Diskothek "P*****", wobei d...

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