Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Remzi I***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 12.Dezember 1994, GZ 11 b Vr 535/94-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Weiser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os13/95 - Oberster Gerichtshof, 15 März 1995
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Remzi I***** wurde mit dem (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 erster Fall StGB (II.) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.Ihm wurde angelastet, am 22.August 1994 in Langenzersdorf die 81-jährige, stark fehlsichtige Leopoldine N***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er äußerte, "Wenn Sie schreien, stech ich Ihnen ab ! Gib mir einen Tausender", wobei er sein Opfer von hinten am Hals umfaßte u...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os13/95; - Oberster Gerichtshof, 15 März 1985
- Rechtssätz 13Os11/90 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1990
ERWÄHNT von
