Entscheidungstext Okt1/95 - Oberster Gerichtshof, 14 März 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.Okt1/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen Vorsitzenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und die Kommerzialräte Dr.Bauer, Dkfm.Dr.Grünwald, Dkfm.Lamel und Dr.Lettner als weitere Senatsmitglieder in der Kartellrechtssache der Anzeigerin D*****, vertreten durch Binder, Größwang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung, infolge Rekurses der Anzeigerin gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien, vom 2. November 1994, GZ 2 Kt 794/94-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext Okt1/95 - Oberster Gerichtshof, 14 März 1995

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin zeigt am 1.7.1994 dem Kartellgericht unter Anschluß von in englischer Sprache verfaßten ...

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