Entscheidungstext 7Ob507/95 - Oberster Gerichtshof, 08 März 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob507/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tanja Cornelia W*****, in Obsorge der mütterlichen Großmutter Imtraud B*****, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft U***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. November 1994, GZ 18 R 821/94-22, womit infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft W*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 30.September 1994, GZ P 141/93-19, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob507/95 - Oberster Gerichtshof, 08 März 1995

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Begründung:

Die mj. Tanja ist das uneheliche Kind der Marion B*****, der zunächst auch die Obsorge zukam. Marion B***** wohnte zuletzt mit ihrem Kind im Sprengel der Bezirkshauptmannsch...

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