Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Kurt K*****, vertreten durch Dr.Norbert Lehner und Dr.Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard S*****, 2. Rupert S*****, und 3. ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Jörg Beirer, Dr.Roman Kosch, Dr.Dieter Jedlicka, Dr.Gerhard Schilcher und Dr.Martin Hembach, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 194.138,40 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1994, GZ 13 R 150/94-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 5.Mai 1994, GZ 23 Cg 244/93b-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob16/95 - Oberster Gerichtshof, 23 Februar 1995
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtsssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.Begründung:Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes S 194.138,40 samt Anhang und brachte vor, er habe am 21.7.1992, um ca. 17.10 Uhr auf der Landeshauptstraße 141 seinen PKW Seat Toledo von der Bundesstraße 54 kommend in Richtung N***** gelenkt, als ihm der Erstbeklagte als Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW VW 1200 entgegengekommen sei. Beim Überholen eines in gleicher Richtung fahrenden Radfahrers sei der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
