Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Pimmer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte Partei Alois P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen Vertragsaufhebung, Einwilligung zu grundbücherlichen Einverleibungen und Herausgabe (Streitwert S 300.000,--), infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23.November 1994, AZ 15 R 157/94 (ON 22), womit der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 4.Juli 1994, GZ 16 Cg 97/93-19, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob521/95 - Oberster Gerichtshof, 23 Februar 1995
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Begründung:Die Klägerin hatte während aufrechter Ehe mit dem Beklagten diese...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0037074 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1949
- Rechtssätz 5Ob611/83; - Oberster Gerichtshof, 28 Februar 1984
ERWÄHNT von
