Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Stefan S*****, geboren am *****, und Marina S*****, geboren am *****, beide vertreten durch ihre Mutter Brigitte S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beiden Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Oktober 1994, GZ 53 R 185, 187/94-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Silz vom 9.August 1994, GZ P 53/92-55, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob521/95 - Oberster Gerichtshof, 22 Februar 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde 1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Die Kinder leben seither in Obsorge der Mutter. Der Vater hat sich zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.900,--...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
