Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband *****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Adel G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. November 1994, GZ 1 R 250/94-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10.Oktober 1994, GZ 15 Cg 166/94w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob14/95 - Oberster Gerichtshof, 21 Februar 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:"Einstweilige Verfügung:Zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen wird dem Beklagten aufgetragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils im ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
