Entscheidungstext 8Ob502/95 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob502/95

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas L*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Rosa G*****, vertreten durch Dr.Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 276.000 sA (Revisionsstreitwert S 264.000 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1993, GZ 3 R 177/93-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 13.März 1993, GZ 7 C 336/92f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. mit Teilurteil zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob502/95 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1995

Spruch

Der Revision wird insoweit nicht Folge gegeben, als das berufungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung eines Betrages von S 222.000 samt 4 % Zinsen seit 18.5.1992 bestätigt wird.

Die Kostenentscheidung wird insoweit dem Endurteil vorbehalten.

2. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, also hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von weiteren S 42.000 samt 4 % Zinsen seit 18.5.1992, wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Mit Mietvertrag vom 9.8.1990 mietete der Klä...

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