Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A.Peterlunger und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Kreil-Straße 17, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Betriebsrat der Angestellten in den Landesberufsschülerheimen Innsbruck, Mandelsbergerstraße 12a, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl (Streitwert S 35.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.September 1994, GZ 3 Ra 37/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 1994, GZ 42 Cga 32/94s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA246/94 - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1995
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Das Land Tirol betreibt und erhält im Sinne des 7.Abschnittes des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes, LGBl 1977/51, die Landesberufsschülerheime Mandelsbergerstraße 12a und Lohbachufer 6d in Innsbruck. Die beiden Heime werden in organisatorischer Einheit unabhängig von den Berufsschulen selbständig geführt und stehen unter der Leitung eines Direktors. Die in den Heimen beschäftigten Dienstnehmer sind Landesbedienstete. Diese wählten am 10.12.1993 einen Angestelltenbetriebsrat. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 11.1.1994 sowohl dem Leiter der Berufsschülerheime als auch der Präsidialabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die Betriebsratswahl für ungültig zu erklären. Bei den Landesberufsschülerheimen, deren gesetzlicher Heimerhalter das Land Tirol sei, handle es sich aufgrund der ihnen übertragenen erzieherischen Aufgaben um öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten im Sinn des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG. Die Ausnahme vom Geltungsbereich des II.Teils des ArbVG sei auch d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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