Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagte Partei Raiffeisenverband *****, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,000.000 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. März 1994, GZ 6 R 17/94-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 29.November 1993, GZ 3 Cg 246/93-4, abgeändert wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob543/94 - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1995
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß die als Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes anzusehende Einrede der beklagten Partei verworfen wird.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 57.870,60 (darin S 9.645,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.Begründung:Der beklagte Raiffeisenverband ist nach seinem Statut die Spitzenorganisation und Interessenvertretung des land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaftswesens, der ländlichen Kreditgenossenschaften sowie aller sonstigen Mitgliedsgenossenschaften und Mitgliedsorganisationen im Lan...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0044994 - Oberster Gerichtshof, 12 Januar 1971
- Rechtssätz RS0039817 - Oberster Gerichtshof, 27 September 1950
- Rechtssätz 3Ob543/94; - Oberster Gerichtshof, 25 Januar 1995
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
