Entscheidungstext 5Ob563/94 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1995

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob563/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei  Karl Heinz S*****, vertreten durch Dr.Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz J*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 134.605,-- s.A. (Reststreitwert im Revisionsverfahren S 123.489,-- s.A.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. September 1994, GZ 4 R 47/94-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15.Dezember 1993, GZ 5 Cg 269/92v-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob563/94 - Oberster Gerichtshof, 13 Januar 1995

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das im Umfang der Abweisung von S 11.116,-- samt 12,5 % Zinsen seit 18.8.1992 und von 7,5 %  Zinsen aus S 123.489,-- seit 18.8.1992 als unangefochten unberüht bleibt, wird im übrigen (betreffend ein Hauptbegehren von S 123.489,-- samt 5 % Zinsen seit 18.8.1992 sowie im Kostenpunkt) aufgehoben; insoweit wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Der Kläger hat am 18.7.1990 vom Beklagten die Liegenschaft EZ ***** B***** mit dem Haus B*****straße 11 gekauft. In Punkt IV. des Kaufvertrages wurde damals festgehalten, daß "der Verkäufer für keine besonderen Eigenschaften, Ausmaß oder Verwendbarkeit des Vertragsvermögens, sondern lediglich dafür haftet, daß dieses geldlastenfrei auf den Käufer übergeht und daß das am Kaufobjekt befindliche Objekt den baubehördlichen Vorschriften en...

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