Entscheidungstext 1Ob571/94 - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 1994

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob571/94

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser,  Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Wolfhardt R*****, vertreten durch Dr.Peter Armstark und Dr.Elisabeth Messner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1.) Margarete R*****, 2.) Rudolf C*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Rohrbacher, Rechtsanwalt in Wien, und 3.) Dr.Franz K*****, vertreten durch Dr.Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.November 1993, GZ 47 R 641/93-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 2.Juli 1993, GZ 3 F 6/93-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 1Ob571/94 - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 1994

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Beschluß insgesamt wie folgt lautet:

"Zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der gefährdeten Partei wird der Erstgegnerin der gefährdeten Partei Margarete R*****, geboren *****, bis sechs Monate nach rechtskräftiger Erledigung des Aufteilungsverfahrens 3 F 6/93 des Bezirksgerichtes Hernals die Belastung und Veräußerung der ihr zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 4722 der KG O*****, hinsichtlich welcher das Eigentumsrecht für den Zweitgegner der gefährdeten Partei Rudolf C*****, geboren *****, vorgemerkt ist, verboten. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ob der EZ 4722 der KG O***** ob der der Margarete R*****, geboren *****, gehörigen Liegenschaft anzumerken.

Der darüber hinausgehende Antrag der gefährdeten Partei, es werde zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruches und ihres Aufteilungsanspruches a.) den Gegnern der gefährdeten Partei bei Exekution verboten, von der vorliegenden bzw noch auszustellenden Unbenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien (betreffend die Eigentumsübertragung ob der Liegenschaft EZ 4722 KG O***** aufgrund des Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrages vom 2.4.1993) Gebrauch zu machen, insbesondere diese Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage für die Rechtfertigung der Vormerkung des bücherlichen Eigentumsre...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes