Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ö*****verband, Wien 2., Hollandstraße 2, 2. Dr.Sylvia E*****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.September 1994, GZ 6 R 501/94-15, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob1131/94 - Oberster Gerichtshof, 06 Dezember 1994
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß §§ 78,...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0076367 - Oberster Gerichtshof, 10 Juni 1975
- Rechtssätz 4Ob36/92; - Oberster Gerichtshof, 07 April 1992
ERWÄHNT von
